3 wichtige Fragen zur Jahreshauptversammlung

Kennen Sie die Antworten?

Die Jahreshauptversammlung ist die wichtigste Veranstaltung des Jahres. Sie als Vorstand legen Rechenschaft ab – und die Mitglieder entlasten Sie (hoffentlich). Doch gerade weil diese Veranstaltung so wichtig ist, ranken sich viele wichtige Fragen darum. Hier sind 3 davon:

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Wir haben in Kürze unsere Jahreshauptversammlung. Ein Mitglied ist der Meinung, dass wir vom Vorstand allen Mitgliedern den Jahresbericht, den Finanzbericht und den Kassenbericht in schriftlicher Form vorlegen müssen. Stimmt das? Wir wollten diese Berichte über Bildschirm teilen, vorlegen und besprechen.

Eine Verpflichtung, die Berichte schriftlich vorzulegen, gibt es nicht. Es sei denn, Ihre Satzung sieht das ausdrücklich so vor – oder es wurde „schon immer“ so gemacht. Dann kann eine Art Gewohnheitsrecht entstanden sein. Da die Berichte aber letztendlich doch erstellt werden müssen, könnten Sie überlegen, sie nach der Versammlung für die Mitglieder online zu stellen. Dann kann, wer will, sich den Bericht herunterladen. Verpflichtet sind Sie hierzu aber nicht.

? Ist der Kassenprüfbericht vorgeschrieben oder freiwillig?

Eine gesetzliche Regelung zur Kassenprüfung gibt es nicht. Es kommt also ganz allein auf die Satzung Ihres Vereins an, wenn es um die Frage des „Muss“ geht. Andererseits gilt: Es reicht, wenn Ihre Satzung (z. B.) die Wahl von Kassenprüfern vorsieht. Daraus resultiert dann auch die Pflicht zur Kassenprüfung.

Formulierungsbeispiel:

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Ergänzen können Sie diese Regelung z.B. durch folgende Formulierung:

Sie haben jährlich mindestens zweimal die Kasse und die Buchhaltung zu prüfen und berichten der Mitgliederversammlung. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

? Was passiert, wenn der Vorstand aufgrund des Berichtes nicht entlastet wird?

Einen Rechtsanspruch auf Entlastung gibt es nicht. Verweigern die Mitglieder die Abstimmung oder beantragen sie Vertagung des Tagesordnungspunktes, hat der Vorstand zunächst keine Möglichkeit, seine Entlastung zu erreichen. Denn es gibt keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung.

Erst dann, wenn der Verein bzw. die Mitgliederversammlung konkrete Ersatzansprüche an den Vorstand als Ganzes oder einzelne Vorstandsmitglieder stellt, kann das betroffene Vorstandsmitglied sich durch eine gerichtliche Klage zur Wehr setzen.

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Quelle: VNR AG

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