Recht auf Elternteilzeit
und mehr!
Die EU-Vereinbarkeits-Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf tritt in Kraft. Und damit ergibt sich eine für viele Vereine überraschende Änderung! Selbst dann, wenn Ihr Verein nur eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigt, müssen Sie als Schatzmeisterin oder als Schatzmeister nun das Thema Elternteilzeit im Blick haben!
elbst bei nur einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin |
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Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes waren „Eltern- oder Pflegezeit“ nur Themen, mit denen sich größere Vereine und Unternehmen auseinandersetzen mussten. Denn bislang galten hier folgende Anforderungen an die Betriebsgröße:
Das ist neu: Jetzt gilt für alle Betriebe und Vereine – unabhängig von der Beschäftigtenzahl: Sie dürfen entsprechende Anträge nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Beispiel: Ihre Vereinsmitarbeiterin Susanne Kindle befindet sich in Elternzeit. Plötzlich flattert Ihnen ein Antrag auf Elternteilzeit ins Haus. Sie haben im Verein aber bereits eine Ersatzkraft eingestellt. Folge: In diesem Fall können Sie Nein sagen, wenn kein Bedarf an der zusätzlichen Arbeitskraft besteht. Wichtig: Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von 4 Wochen mit Begründung erfolgen. Genehmigen Sie einen Antrag, steht der Mitarbeiter für die Dauer der (Familien-)Pflegezeit und Eltern(teil)zeit Kündigungsschutz zu. |
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Quelle: Vereinswelt, VNR AG
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