„Ich verlange, dass meine Daten gelöscht werden“
So reagieren Sie richtig
Zum Jahresende wurden in vielen Vereinen Kündigungen von Mitgliedern wirksam. Damit bekommen nun zahlreiche Vorstände auch den folgenden Satz zu hören: „Ich verlange, dass meine Daten sofort gelöscht werden.“ Müssen Sie als Vorstand dieser Aufforderung nachkommen oder dürfen Sie es wegen der Datenschutzgrundverordnung gar nicht?
ann Sie Daten nicht löschen müssen |
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Um es gleich vorwegzunehmen: Frisch ausgeschiedene Mitglieder müssen es erdulden, wenn Sie einige ihrer Personendaten noch aufbewahren. Denn Daten müssen Sie erst dann löschen, wenn die Rechtsgrundlage oder der Zweck für die Speicherung der Daten nicht mehr gegeben ist. Eine solche Rechtsgrundlage stellen zum Beispiel die steuerlichen und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dar, an die Sie sich halten müssen. Das heißt: Sie müssen beispielsweise steuerlich relevante Unterlagen bis zu zehn Jahre lang aufbewahren. So ist es in § 147 der Abgabenordnung geregelt. Zu diesen Unterlagen und Daten gehören auch Infos über Aufnahmegebühren, gezahlte Kursgebühren usw. Im Klartext: Wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, Daten aufzubewahren, dürfen Sie diese nicht löschen! Die betreffenden Daten müssen Sie auch nach Ende des Mitgliedschaftsverhältnisses weiter aufbewahren.
Wann Sie Daten nicht löschen müssenAußer den steuerlichen Aufbewahrungspflichten gibt es auch noch andere Gründe, aus denen die weitere Speicherung zulässig ist. So braucht Ihr Verein trotz grundsätzlicher Löschungsverpflichtung und auch auf ausdrückliche Aufforderung eines ehemaligen Mitglieds Daten nach Art. 17. Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zu löschen,
So lehnen Sie das Löschungsverlangen abWenn Ihr Verein Daten nicht löscht bzw. nicht löschen darf, müssen Sie den Antragsteller innerhalb eines Monats darüber informieren. Dabei müssen Sie auch auf seine Rechte hinweisen. Wie diese Information aussehen könnte, zeigt Ihnen das folgende Musterschreiben. Musterbrief:Sehr geehrter Herr Schmitz, Sie waren bis zum 31. Dezember 2022 Mitglied unseres Vereins. Selbstverständlich haben wir personenbezogene Daten über Sie bereits weitgehend auch ohne Ihren Antrag gemäß Artikel 17 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelöscht. Es gibt jedoch personenbezogene Daten, die von der Löschpflicht ausgenommen sind. Insoweit ist unser Verein sogar durch Gesetze verpflichtet, sie weiterhin zu speichern. Dazu gehört auch die Aufbewahrungspflicht von steuerlich relevanten Belegen nach § 147 Abgabenordnung (AO). Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers steht Ihr persönliches Interesse an der Löschung der insoweit durch uns gespeicherten Daten für die Dauer der gesetzlich festgelegten Aufbewahrungsfrist hinter dem öffentlichen Interesse an einer von uns zu gewährleistenden ordnungsgemäßen Buchführung zurück. Leider dürfen wir daher Ihren Wunsch nach Löschung personenbezogener Daten, die in den in § 147 AO genannten Dokumenten enthalten sind, zurzeit leider nicht erfüllen. Wir werden buchhaltungsrelevante Daten im Sinne des § 147 AO jeweils bis zum Ende der steuerlichen Aufbewahrungsfristen, das heißt jeweils bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Ende des Geschäftsjahres, in dem sie entstanden sind, speichern. Rechtsgrundlage dafür ist § 17 Abs. 3b DSGVO. Wir bitten hierfür um Verständnis. Wir speichern diese Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden wir diese Daten unverzüglich löschen, ohne dass Sie uns dazu erneut auffordern müssen. Die Datenschutzgrundverordnung gibt Ihnen in bestimmten Fällen das Recht,
Weitere Informationen zu diesen Rechten finden Sie jeweils in den angegebenen Artikeln der DSGVO. Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns rechtswidrig ist oder wir ggf. aus anderen Gründen gegen Datenschutzvorschriften verstoßen, können Sie sich bei der für unseren Verein zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren: … (Geben Sie hier die Kontaktdaten des zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten ein.) |
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Quelle: VNR Verlag
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