Sozialversicherungsgrößen 2022
Was damit nun gilt
Am Mittwoch hat das Bundeskabinett die Verordnung der Sozialversicherungsgrößen 2022 auf den Weg gebracht.
Was damit nun gilt:
ersicherungspflichtgrenze
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 € (bzw. 5.362,50 € pro Monat).
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung
Die (bundesweit einheitliche) Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich bzw. 4.837,50 € monatlich.
Die Bedeutung der höheren Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) legen als Einkommensobergrenzen fest, bis zu welchem Betrag Sie das Arbeitsentgelt der Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen können.
Der Teil des Entgelts, der diese Obergrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.
Die Beitragsbemessungsgrenzen im Überblick
Versicherungszweig |
Zeit
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West
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Ost
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Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung |
jährlich
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84.600 €
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81.000 €
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monatlich
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7.050 €
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6.750 €
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Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung |
jährlich
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84.600 €
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81.000 €
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monatlich
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7.050 €
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6.750 €
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Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung |
jährlich
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58.050 €
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58.050 €
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monatlich
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4.837,50 €
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4.837,50 €
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Quelle: SAWIMA Stiftung