Alternativen zum Ehevertrag

Wenn zwei sich binden

Die Ehe ist nach wir vor glücklicherweise noch kein Auslaufmodell, aber häufig nur noch ein Modell der Partnerschaft auf Zeit. Wie das statistische Bundesamt (Destatis) nunmehr ermittelt hat, wurden im Jahr 2019 ca. 149.000 Ehen geschieden. Davon umfasst sind auch die Ehepartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare mit ca. 100 Scheidungen. Das bedeutet im Vergleich zum Jahr 2018 eine leichte Steigung von 0,6 %. Dabei beträgt die durchschnittliche Ehezeit ca. 14-15 Jahre.

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as oftmals vor der Eheschließung nicht bedacht wird ist, was passiert mit bereits vor der Eheschließung vorhandenem Vermögen bei einer Trennung und Scheidung. Der Ehevertrag ist hier eine Möglichkeit, die Folgen einer Scheidung oder Trennung bereits vor einer Eheschließung zu regeln. Allerdings ist der Ehevertrag nicht unbedingt die beste Möglichkeit und wird oftmals aus Angst auch gar nicht erst zum Thema zwischen den Verlobten. Dabei ist es selbst bei kleinem Vermögen bereits sinnvoll, sich vor einer Eheschließung Gedanken darüber zu machen, was im schlimmsten Fall passieren kann.

Natürlich will man, wenn man auf Wolke 7 schwebt darüber nicht nachdenken. Beim offenen Blick in sein privates Umfeld sollte aber in der heutigen Zeit es kein Tabuthema mehr sein, sich bereits vor einer Eheschließung Gedanken über die finanziellen Folgen einer möglichen Ehescheidung zu machen, da es die Interessen beider Seiten schützt und unnötige Rosenkriege erst gar nicht entstehen lässt.

Weitaus „angenehmere“ Möglichkeiten als der klassische Ehevertrag können hier die Gründung einer Genossenschaft oder einer Stiftung zum Erhalt und zum Schutz des vorhandenen Vermögens bieten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Millionen oder nur wenige Euro in Form von Geldvermögen, Immobilien- oder sonstigem Vermögen handelt.

Um nur einen Streitpunkt im Fall eines Scheidungsverfahren zu nennen ist der Zugewinnausgleich. Meist hat man noch nichts davon gehört, und wenn doch herrscht oft die Annahme, dass generell nichts in den Zugewinn fallen kann, was vor der Ehe vorhanden gewesen ist an Vermögen. Das ist insofern richtig, als dass dies für den Wert z. B. einer Immobilie vor der Eheschließung betrifft. Alles was danach an Wertsteigerung der Immobilie dazu kommt bis zum Scheidungszeitpunkt, fällt wiederum, da dieser Vermögenszuwachs nach der Eheschließung erfolgt ist, in den Zugewinn mit hinein.

Ob die Optionen Genossenschaft oder Stiftung eine Alternative zu einem Ehevertrag oder neben einem Ehevertrag zusätzlich sinnvoll sind gilt es frühzeitig zu prüfen.

Für weitere Informationen sprechen Sie uns daher gerne an.

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Quelle: SAWIMA Stiftung

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