Gewerbesteuer

Wann sind Sponsoring-Aufwendungen hinzuzurechnen?

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen ‒ hier: Werbebanden und Trikots ‒ sowie für die Überlassung eines Vereinslogos zu Werbezwecken unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst d. bzw. f. GewStG (FG Niedersachsen 11.11.21, 10 K 29/20, Rev. BFH: III R 5/22).

E

ine steuerliche Einordnung als einheitlicher Werbevertrag kommt nach Auffassung des FG nicht in Betracht. Der im Streitfall zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrags, soweit dem Sponsor Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlassen werden, damit dieser dort sein Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren kann. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung gegenüber dem Sponsor im Vordergrund. Die als Werbeträger genutzten Flächen (Trikots und andere Kleidungsstücke, Bande, Präsentationsleinwände und Bodenwerbeflächen) seien zudem sog. fiktives Anlagevermögen. Bei dem für Werbezwecke überlassenen Vereinslogo handelt es sich nach Auffassung des FG um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, das eine gemäß §§ 11 ff. UrhG geschützte und von § 8 Nr. 1 Buchst. f. S. 1 GewStG umfasste Rechtsposition vermittelt. Auch in diesem Zusammenhang stehe keine Werbeleistung im Vordergrund.

PRAXISTIPP | Zur Einordnung von Verträgen über die Nutzung von Werbeflächen fehlt ‒ soweit ersichtlich ‒ höchstrichterliche Rechtsprechung und die Rechtslage wird in der Verwaltung und Literatur äußerst kontrovers diskutiert. Man darf gespannt sein, wie sich der BFH im Revisionsverfahren hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Beurteilung von Sponsorenverträgen positionieren wird.

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QUELLE: AUSGABE 08 / 2022 | SEITE 266 | ID 48431752

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