Wann ist der Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzbar
und wann ist er es nicht?
Ist ein Verein gemeinnützig, können Mitglieder auch die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ähnlich wie eine Spende steuerlich geltend machen. Aber zu dieser Regel gibt auch eine Ausnahme, wie ein neues Urteil zeigt.
chtung, Spendenhaftung!
Geklagt hatte in dem dazugehörigen Fall das Mitglied eines Orchestervereins, der zwei Gruppen umfasst: ein Jugendorchester mit dem Schwerpunkt musikalische Erziehung und Förderung und ein Erwachsenenorchester mit dem Ziel, gemeinsam zu musizieren. Nun regelt § 10 b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes, dass Mitgliedsbeiträge vom Steuerabzug ausgeschlossen sind, wenn ein Verein
Das Mitglied meinte trickreich: Vereinszweck sei ja nicht ausschließlich die Freizeitgestaltung. Das Jugendorchester diene anderen Zwecken. Damit müsse der Beitrag dann doch abzugsfähig sein. Doch während sich das Finanzgericht dieser Auffassung noch anschloss, befand der Bundesfinanzhof (BFH) als letzte Instanz, dass dem nicht so ist. Die klare Entscheidung: Mitgliedsbeiträge sind nicht abziehbar, wenn der Verein „auch“ kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Bei Vereinen, die einem der unten genannten Satzungszwecke nachgehen, spielt es laut Urteil keine Rolle, wenn dieser Vereinszweck nicht der alleinige ist, sondern daneben auch solche verfolgt werden, die eigentlich einen steuerlichen Abzug von Mitgliedsbeiträgen zulassen würden (BFH, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 7/21). Das heißt: Für Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen dürfen Sie keine Spendenbescheinigungen ausstellen, sofern Ihr Verein (auch) einen der folgenden Freizeitzwecke verfolgt:
Vorsicht auch bei „Aufnahmespenden“:Gerne werden Aufnahmegebühren als „Aufnahmespenden“ bezeichnet, damit dafür eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann. Das ist höchst kritisch, denn eine Aufnahmegebühr darf nicht als abzugsfähige Spende getarnt werden. Achtung!Leisten mehr als 75 Prozent der neu eintretenden Mitglieder eine Sonderzahlung in ähnlicher oder gleicher Höhe, nimmt die Finanzbehörde an, dass diese Zahlung Voraussetzung für die Aufnahme ist. Das für Spenden geltende Kriterium der Freiwilligkeit ist in diesem Fall nicht erfüllt und Ihr Verein haftet pauschal mit 30 Prozent des Spendenbetrags für entgangene Steuern (§ 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz). Fazit: Der Fiskus bleibt hart. Leider war das Urteil so zu erwarten. Der Wille des Gesetzgebers lässt sich eindeutig aus § 10b Abs. 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz ablesen. Damit konnte der BFH gar nicht anders, als so zu entscheiden. |
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Quelle: VNR AG
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