vereinsschädigendes Verhalten
Warum hierfür eine Satzungsregelung wichtig ist
Was ist „vereinsschädigendes Verhalten“ – und wann rechtfertigt es den Ausschluss der oder des Betroffenen aus dem Verein?
Das ist eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine große Rolle spielt.
Was ist „vereinsschädigendes Verhalten“ – und wann rechtfertigt es den Ausschluss der oder des Betroffenen aus dem Verein? Das ist eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine große Rolle spielt. Doch siehe da: Es gibt keine gesetzliche Definition für den Begriff „vereinsschädigendes Verhalten“. Und natürlich ist längst nicht jedes Verhalten eines Mitglieds, das bei anderen Mitgliedern oder dem Vorstand zu Ärger führt, ein vereinsschädigendes Verhalten. Wie der Begriff schon impliziert, muss das Verhalten dazu führen, dass
- das Ansehen oder das Vermögen des Vereins geschädigt werden oder
- der Verein Mitglieder verliert oder
- der Verein in der Ausübung des Vereinszwecks gehindert wird oder
- gegen die (berechtigten) Interessen des Vereins verstoßen wird.
Maßgebend für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Mitglieds als vereinsschädigendes Verhalten eingestuft werden kann, sind immer die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls.
Doch auch dann kann noch trefflich gestritten werden – vor allem dann, wenn Ihre Satzung keine weiteren Regelungen enthält.
Unser Tipp:
Wenn Sie eine Regelung wie die folgende in Ihre Satzung aufnehmen, haben Sie zumindest Anhaltspunkte dafür, was als vereinsschädigendes Verhalten zu werten ist – und können sich darauf berufen, falls ein Mitglied versucht, gegen seinen Ausschluss vorzugehen.
Den Versuch einer Definition des vereinsschädigenden Verhaltens unternehmen viele Vereine, indem sie in ihrer Satzung regeln, dass ein Ausschluss aus dem Verein wegen vereinsschädigenden Verhaltens möglich ist und indem sie dann Beispiele dafür aufführen, was unter diesen Begriff fällt.
Formulierungsbeispiel:
Mitglieder können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als vereinsschädigendes Verhalten gelten insbesondere:
- grobe Satzungsverstöße
- beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, auch beharrliche Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags
- Verleumdungen von Vorstandsmitgliedern
- Vorsätzliche Verbreitung von Unwahrheiten über Vorstandsmitglieder oder Mitglieder
- von Organmitgliedern grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen
- vorsätzliche Verursachung von Streitigkeiten unter Mitgliedern
- Straftaten zum Nachteil des Vereins
Stellen Sie sich das einmal vor:
Während der Mitgliederversammlung stellt ein Mitglied einen Antrag und verlangt, dass sofort darüber abgestimmt wird. …. Ist das rechtlich überhaupt möglich?
Oder denken Sie an diese Situation:
Ein wichtiger Beschluss zu einer Satzungsänderung soll getroffen werden. Sie stimmen ab wie immer. Doch plötzlich behauptet ein Mitglied: „Die Abstimmung muss wiederholt werden. Bei dieser Satzungsänderung muss die Mehrheit anders ermittelt werden“ … Hat das Mitglied möglicherweise recht?
Auch das kann passieren:
Die Mitgliederversammlung will den Vorstand nicht entlasten, weil es mit dem Bericht des Schatzmeisters nicht einverstanden ist. …. Können Sie die Entlastung erzwingen – oder dafür sorgen, dass wenigstens alle anderen Vorstandsmitglieder entlastet werden?
Fragen über Fragen. Die rechtssicheren Antworten finden Sie bei www.sawima.cloud
Sie überlegen einen Verein zu gründen oder benötigen Hilfe für Ihren bestehenden Verein?
Mit uns wird Ihre Vereinsgründung denkbar einfach. Wir helfen Ihnen bei der Optimierung Ihres Vereins.
Als Experten für die Rechtsformen und Möglichkeiten von Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften setzen wir Ihre Ideen in langfristig funktionierende Unternehmen und Organisationen um.
Seit 2001 betreuen wir bundesweit unsere Kunden. Wir erstellen Strategien & Konzepte für selbstbestimmtes Unternehmertum und strategische Perspektivwechsel.
Quelle: Vereinswelt, VNR AG