Steuererklärung: Vereine in Rheinland-Pfalz

Vereine bekommen bald Post vom Finanzamt

In Rheinland-Pfalz bekommen Vereine demnächst ein Informationsschreiben, dass sie ihre Steuererklärungen beim Finanzamt abgeben müssen. So steht es in einer Mitteilung des Landesamts für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz.

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ie steuerlichen Pflichten

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamts erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert, so die LfSt.

Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden danach gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2021 einzureichen. Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.

Elektronische Abgabe der Steuererklärung

Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind vielmehr grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich. Das LfSt hat einen Leitfaden erstellt, der den Vereinen einen Überblick über die einzelnen Schritte von der Registrierung in „Mein ELSTER“ bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung bieten soll: www.fin-rlp.de/vordrucke → „Körperschaftsteuer → Gemeinnützigkeit“.

Hat der Verein im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 17.500 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 Anlage)“ vollständig ausgefüllt und mit den Erklärungen „KSt 1“ und „Anlage Gem“ eingereicht wird. Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.

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Quelle: IWW Institut

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