Schenkungssteuer
bei der Errichtung einer Familienstiftung
Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist die Auslegung von § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zum „entferntest Berechtigten“ für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags relevant. Wer zu diesen „entferntest Berechtigten“ gehört, hat aktuell das FG Niedersachsen konkretisiert.
ach Auffassung des FG gehören zu den „entferntest Berechtigten“ nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG alle Personen, die nach der Stiftungssatzung ‒ auch nur theoretisch ‒ in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (FG Niedersachsen.
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Quelle: SAWIMA Stiftung