Bundestag verabschiedet die
Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Am 20.5.21 verabschiedete der Bundestag die Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Basis war eine Evaluierung der Regelungen der ersten KassenSichV vom 26.9.17 (BGBl I, 3515). Diese ergab, dass fachlicher Anpassungsbedarf bei den EU-Taxametern und Wegstreckenzählern bestand, bei denen ‒ ebenso wie bei den elektronischen und computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen ‒ Löschungen und Änderungen an digitalen Grundaufzeichnungen vorgenommen werden können.
Die wichtigsten Änderungen
Um die Unveränderbarkeit zu gewährleisten, werden EU-Taxameter und Wegstreckenzähler künftig mit in die Liste der elektronischen Aufzeichnungs-systeme aufgenommen, die mit einer vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) auszurüsten sind. Durch die zTSE wird sichergestellt, dass nicht protokollierte Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen nahezu unmöglich werden.
Eine weitere Anpassung wurde in Bezug auf die Kassen- und Parkschein-automaten vorgenommen. Da diese funktionell und technisch den Fahrscheinautomaten und Fahrscheindruckern gleichzusetzen sind, werden diese vom Anwendungsbereich des § 146a AO und der KassenSichV ausgenommen.
Auch für die Zukunft der Elektromobilität werden weitere Erleichterungen für Park- und Ladedienste geschaffen. Da in diesen Bereichen die digitale Nachverfolgung schon gegeben ist, werden auch diese elektronischen Aufzeichnungssysteme vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen.
Weitere redaktionelle Änderungen gewährleisten der Finanzverwaltung schnellere Abläufe bei zukünftigen Kassen-Nachschauen.
2. Die Änderungen, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten
2.1 Änderungen bei den elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 1 KassenSichV) ‒ Parkscheinautomaten und Ladepunkte
Mit Bekanntgabe der neuen KassenSichV wird auf eine numerische Auflistung (1. ‒ 7.) der elektronischen Aufzeichnungssysteme umgestellt, die nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Unter der laufenden Nummer zwei werden nunmehr auch die Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung, da diese technisch nahezu baugleich mit Fahrscheinautomaten und Fahrscheindruckern sind, sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge neu aufgenommen.
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (BGBl I, 3152) müssten eigentlich Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung seit dem 1.1.20 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, spätestens aber seit dem 1.4.21 (= Ende der diversen Nichtbeanstandungsregelungen). Um Härten durch eine vorübergehende Aufrüstung auszuschließen und im Vorgriff auf die o. g. geplante Änderung der KassenSichV hat das BMF mit Schreiben vom 3.5.21 (DOK 2021/0483106) die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme bis zum Inkrafttreten der neuen KassenSichV suspendiert.
2.2 Einheitlich digitale Schnittstelle (§ 4 KassenSichV)
Bei den Änderungen handelt es sich um Klarstellungen hinsichtlich der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Diese umfasst auch die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem. Des Weiteren wird klargestellt, dass die DSFinV-K, die digitale Schnittstelle der zTSE und die digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems getrennt voneinander veröffentlicht werden können.
2.3 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung (§ 5 KassenSichV)
Bei der erstmaligen Veröffentlichung der KassenSichV war in der Überschrift zu § 5 ein falscher Begriff verwendet worden: „Sicherungseinrichtung“ statt „Sicherheitseinrichtung“. Dieser Fehler wurde nunmehr behoben. Die weiteren Änderungen betreffen das BSI.
2.4 Anforderungen an den Beleg (§ 6 KassenSichV)
Die KassenSichV verlangt, dass die Angaben auf dem Beleg für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein müssen. Dies führt in der Praxis dazu, dass Zahlenkolonnen auf den Belegen ausgedruckt werden, deren Inhalt nur Fachleuten etwas sagt. Praktiker aus der Finanzverwaltung forderten schon seit Jahren, dass es für die zukünftige Verifizierung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung einfacher wäre, wenn die maßgebenden Informationen aus einem QR-Code ersichtlich sind. Die gesetzliche Grundlage wurde nunmehr mit dem neuen § 6 S. 2 Nr. 2 KassenSichV geschaffen. Zukünftig kann ein freiwillig auf den Beleg aufgedruckter QR-Code den Klarausdruck ersetzen. Der Aufbau und die technischen Vorgaben zum QR-Code müssen der DSFinV-K entsprechen.
3. Die Änderungen, die ab dem 1.1.24 in Kraft treten
3.1 Änderungen bei den elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 1 KassenSichV) ‒ Taxameter und Wegstreckenzähler
In der zweiten Stufe, die ab dem 1.1.24 in Kraft treten wird, werden dann die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler als elektronische Aufzeichnungs-systeme i. S. d. § 146a Abs. 1 S. 1 AO in den dann neuen § 1 Abs. 2 KassenSichV aufgenommen.
Als EU-Taxameter bezeichnet man ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber betrieben wird und mit diesem ein Messgerät bildet. Ein Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen erfasst die vom Kraftfahrzeug zurückgelegte Wegstrecke und stellt entsprechende Signale als Maß für diese Wegstrecke einem EU-Taxameter zur Verfügung. Das EU-Taxameter misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von dem Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrichtenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrtdauer und zeigt diesen zu entrichtenden Fahrpreis an.
Wegstreckenzähler sind in Mietwagen mit gestelltem Fahrer eingebaut. Sie müssen leicht ablesbar und geeicht sein (§ 30 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ‒ BOKraft).
Zukünftig gilt für diese Geräte:
- a) Sie müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (§ 146aAbs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 KassenSichV).
- b) Sie unterliegen der Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO).
- c) Nach Einführung des digitalen Meldewesens gilt für sie die Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO).
Zukünftige Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler werden ab dem 1.1.24 in § 7 KassenSichV (Taxameter) und § 8 KassenSichV (Wegstreckenzähler) ausgewiesen.
3.2 Änderungen bei der Protokollierung von digitalen Aufzeichnungen (§ 2 KassenSichV)
Diese Vorschrift regelt, dass Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge auf der zTSE als Transaktion zu speichern sind. Auch deren Inhalte werden hier festgelegt. Die hier vorgenommenen Änderungen (gültig ab dem 1.1.24) sind redaktioneller Art. Das Wort „Zahlungsart“ (lfd. Nr. 5) wird durch den Plural „Zahlungsarten“ ersetzt, da es bei einem Geschäftsvorfall bzw. einer Transaktion mehrere Zahlungsarten (bar, unbar, unterschiedliche unbare Zahlungen) geben kann. Des Weiteren wird in der lfd. Nummer 8 das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass zukünftig Manipulationen weiter erschwert werden.
3.3 Anforderungen an den Beleg (§ 6 KassenSichV)
Ab dem 1.1.24 werden die auf dem Beleg auszuweisenden Daten der zTSE um den Prüfer i. S. d. § 2 S. 2 Nr. 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird, ergänzt. Diese Ergänzung im Zusammenspiel mit dem freiwilligen QR-Code (s. Tz. 2.4) gewährleisten zukünftig, dass die Finanzverwaltung mittels des von der Fa. GASTRO MIS GmbH entwickelten (Verifikations-)Prüfprogramms innerhalb kurzer Zeit und auch außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen prüfen kann, ob die Vorgaben i. S. d. § 146a AO i. V. m. mit der KassenSichV (neu) eingehalten werden.
Beachten Sie | Im Rahmen des Risikomanagements kann dann kurzfristig entschieden werden, ob eine Kassen-Nachschau (§ 146b AO) noch erforderlich ist. Die Prüfung außerhalb der Geschäftsräume hat für die Steuerpflichtigen den Vorteil, dass der Geschäftsbetrieb nicht eingeschränkt werden muss und die Kunden von der Prüfung nichts mitbekommen.
3.4 Anforderungen an EU-Taxameter (§ 7 KassenSichV)
Mit Aufnahme der EU-Taxameter in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO (s. Tz. 3.1) mussten auch die technischen Anforderungen an die Protokollierung der elektronischen Grundaufzeichnungen beschrieben werden. Gleiches gilt für die auf dem Beleg anzugebenden Informationen. Diese Änderungen hängen damit zusammen, dass EU-Taxameter vom technischen Aufbau nicht vergleichbar sind mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen.
3.4.1 Anforderungen an die Inhalte der Transaktion
Der neue § 7 Abs. 2 KassenSichV regelt, dass mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ unmittelbar eine neue Transaktion (= Protokollierung auf der zTSE, wo Daten in einem einheitlichen Prozess zusammengeführt werden, damit eine unerkannte nachträgliche Veränderung oder Löschung verhindert wird) gestartet werden muss. Jede Transaktion muss nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ‒ 4 KassenSichV die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die sonstigen Tarifdaten, den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“, eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie einen Prüfwert enthalten.
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Betriebseinstellung |
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„Frei“ | In dieser Betriebseinstellung ist die Fahrpreisberechnung deaktiviert. | |
„Besetzt“ | In dieser Betriebseinstellung wird der Fahrpreis auf der Grundlage eines eventuellen Grundpreises und eines Weg- und/oder Zeittarifs berechnet. | |
„Kasse“ | In dieser Betriebseinstellung wird der für die Fahrt geschuldete Fahrpreis angezeigt und gleichzeitig mindestens die zeitbezogene Fahrpreisberechnung deaktiviert. | |
Zählwerksdaten | ||
Allgemeine Daten |
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Preisdaten einer Fahrt |
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Tarifdaten |
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Hinweis: Die kursiv dargestellten Daten sind der zTSE vom EU-Taxameter zur Verfügung zu stellen. |
3.4.2 Anforderungen an den Beleg
Mit der Aufnahme der EU-Taxameter in die Liste der elektronischen Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 KassenSichV (neu 1.1.24) gilt auch für Taxiunternehmer die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO). Der neue § 7 Abs. 3 KassenSichV regelt die Inhalte, die auf einem Beleg enthalten sein müssen:
- 1. Die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt
- 2. Den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“
- 3. Die Transaktionsnummer
- 4. Den Prüfwert
- 5. Die Seriennummer des Sicherheitsmoduls
Der Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Wie bei der allgemeinen Belegausgabepflicht für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen gilt auch bei Taxameter-Belegen, dass der Kunde jedoch nicht verpflichtet ist, den Beleg mitzunehmen.
3.5 Anforderungen an Wegstreckenzähler (§ 8 KassenSichV)
Auch Wegstreckenzähler können die bisher gültigen Anforderungen der §§ 2 und 6 KassenSichV technisch nicht erfüllen. Aus diesem Grunde wird § 8 KassenSichV eingefügt. Die Vorschrift enthält die technischen Anforderungen an Wegstreckenzähler.
3.5.1 Anforderungen an die Inhalte der Transaktion bei Wegstreckenzählern
§ 8 Abs. 2 KassenSichV beschreibt die Anforderungen an die Protokollierung der Geschäftsvorfälle (= elektronische Grundaufzeichnungen) bei Wegstreckenzählern, damit zukünftig keine nachträglichen Veränderungen oder Löschungen unerkannt mehr möglich sind. Jede Transaktion muss zukünftig ‒ wie beim Taxameter ‒ die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt, eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie einen Prüfwert enthalten (§ 8 Abs. 2 KassenSichV).
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Allgemeine Daten |
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Preisdaten einer Fahrt |
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Damit Prüfer zukünftig Auffälligkeiten (Änderungen und Löschungen) erkennen können, ist für jede Transaktion eine Transaktionsnummer zu vergeben, welche in die Bestimmung des Prüfwerts einfließt. Diese Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind, d. h. eindeutig und fortlaufend.
3.5.2 Anforderungen an den Beleg
Bei Wegstreckenzählern muss der Beleg zukünftig mindestens die folgenden Angaben beinhalten:
- 1. Die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden
- 2. Die Transaktionsnummer
- 3. Den Prüfwert
- 4. Die Seriennummer des Sicherheitsmoduls
Auch hier kann der Beleg in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
3.6 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik (§ 9 KassenSichV)
In vielen Großstädten, z. B. Hamburg, werden Taxameter-Daten bereits über die INSIKA-Technik gesichert gespeichert. INSIKA bedeutet Integrierte Sicherheitslösung für messverarbeitende Kassensysteme und ist eine technische Komponente. Diese schützt die Daten vor Veränderungen und Löschungen. Die Grundaufzeichnungen werden durch eine kryptographische Signierung nach Abschluss des Geschäftsvorfalls geschützt. Wurde die vorgenannte Technik in EU-Taxametern vor dem 1.1.21 eingebaut, so kann dieses bis längstens 31.12.25 genutzt werden.
Die Vorgaben des § 7 KassenSichV sind dann erst ab dem 1.1.26 einzuhalten. Die vorgenannte Übergangsregelung gilt jedoch dann nicht mehr, wenn ein EU-Taxameter mit INSIKA-Technik aus einem Fahrzeug ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird. In diesen Fällen ist beim Neueinbau unverzüglich eine technische Sicherheitseinrichtung nach den Vorgaben des § 7 KassenSichV zu implementieren.
3.7 Übergangsregelung für Wegstreckenzähler (§ 10 KassenSichV)
Auch für Wegstreckenzähler wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Die Neuregelungen finden erst dann Anwendung, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle verfügen. Darüber hinaus muss eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle feststellen, dass diese Wegstreckenzähler die Anforderungen der KassenSichV erfüllen.
FAZIT | Dass Taxameter und Wegstreckenzähler zukünftig mit zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören, die mit einer zTSE ausgerüstet werden müssen, war abzusehen. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde das vonseiten der Finanzverwaltung gefordert. Das Geldspielgeräte ‒ obwohl manipulationsanfällig ‒ immer noch nicht mit einer zTSE ausgestattet werden müssen, erstaunt den Praktiker. Fraglich ist noch, ob diesmal die Frist zur Umstellung bis zum 1.1.24 eingehalten wird. |
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Quelle: IWW online Link
QUELLE: AUSGABE 06 / 2021 | SEITE 141 | ID 47425553